Positionspapier Windenergieanlage 16. Januar 202119. Januar 2021 Positionspapier zum Vorgang Nr. V-21/2021Errichtung einer Windenergieanlage, Antrag auf Verlängerung der Zurückstellung des Baugesuches gemäß §15 Bau GB Wir können dem Antrag auf Verlängerung der Zurückstellung des Baugesuches gemäß §15 Bau GB nicht zustimmen und befürworten die Erteilung der Einvernehmung nach § 36 Bau GB. Über das Einvernehmen gemäß §36 Bau GB sollte in der Planungsausschusssitzung am 18.01.2021 entschieden werden. Begründung: Die beantragte Windenergieanlage befindet sich vollständig in einer ausgewiesenen Konzentrationszone, die in der 16. Änderung des FNP aufgeführt ist. Die Höhenbeschränkung ist hier mit 175m ausgewiesen. Die beantragte WEA hat eine Leistung von 4,5 MW und eine Gesamthöhe von ca. 239m. Die zulässige Höhe wird somit überschritten. Allerdings dürfte nach unserer Einschätzung die 16. Änderung des FNP mit Entwidmung des Militärflughafens Gütersloh ihre juristische Belastbarkeit verloren haben. Weiterhin heißt es bereits in der Begründung der 16.Änderung des FNP, dass langsam laufende höhere Anlagen durchaus positiv zu beurteilen sind. Die Gemeinde hat sich mit der 21. Änderung des FNP dazu entschlossen, aufgrund der veränderten Situation die Konzentrationszonen für die Windenergie neu auszuweisen. Die Gemeinde wollte von ihrem Steuerungsrecht Gebrauch nehmen. Zielsetzung dieser Änderung ist eine Vermeidung der Verspargelung der Landschaft sowie der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen. Das Verfahren läuft bereits seit dem Jahr 2013, der Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Jedoch hat es aufgrund der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eine Abwägung und einen Offenlegungsbeschluss gegeben. Mehrfach debattiert wurden die Abstände zur Wohnbebauung. Im jetzigen Beschluss sind 1000m Abstand zu Wohngebieten und 350m zur Wohnbebauung im Außenbereich festgelegt. Auf eine Höhenbeschränkung wird verzichtet. Wir möchten an dieser Stelle erwähnen, dass die Ausweisung von Konzentrationszonen eine Beeinträchtigung der Windenergie darstellt, da gemäß §35 Bau GB die Windenergie im Außenbereich privilegiert ist. Auch in der derzeitigen Fassung der 21. Änderung des FNP befindet sich die beantragte Windenergieanlage mit ihrem Turm in einer zukünftigen Konzentrationszone. Die Rotorblätter werden allerdings die angedachte Konzentrationszone um ca. 50m überragen. Betroffen sind zwei Anwohner im Außenbereich, zu denen nur ein Abstand von 300m eingehalten werden kann. Jedoch liegt dem Kreis Gütersloh als Baugenehmigungsbehörde eine Zustimmung der Anwohner vor. Beide Anwohner sind an der zukünftigen WEA beteiligt. Auf Rhedaer Seite liegt eine Hofstelle näher dran, die aber durch den Bahndamm abgeschirmt wird und nicht direkt betroffen ist. Der Eigentümer hat keine Bedenken angemeldet. Vom Kreis Gütersloh ist der Bauantrag bereits nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzgeprüft worden. Es wurden keine Ablehnungsgründe gefunden und man wartet auf die Entscheidung der Gemeinde. Die beantragte Anlage erfüllt auch die Anforderungen des neuesten Gesetzentwurfes der Landesregierung NRW, der gerade in Bearbeitung ist. Eine Ansammlung von 10 Wohnhäusern im Außenbereich ist im Umkreis von 1000m nicht vorhanden. Der Bauantrag wurde im Sommer 2019 gestellt. Zu dieser Zeit gab es bereits eine veröffentlichte Potentialflächenanalyse der 21. Änderung des FNP, die durchaus keine Verringerung der Flächengröße für die bestehende Konzentrationsfläche vermuten ließ. Aufgrund der beschriebenen Sachlage erkennen wir keinen besonderen Grund, der eine Verlängerung der Zurückstellung des Baugesuchs gemäß §15 Bau GB rechtfertigen würde. Weiterhin erkennen wir keinen Grund, das Einvernehmen nach §36 Bau GB nicht zu erteilen. Das Bauvorhaben steht öffentlichen Belangen nicht entgegen, noch ist das Bauvorhaben an dieser Stelle unzulässig. Die positive Beurteilung der Baugenehmigungsbehörde werten wir als Bestätigung. Die juristische Belastbarkeit der 16. Änderung des FNP hatten wir bereits im 1.Absatz in Frage gestellt. Die 21. Änderung des FNP ist noch nicht rechtskräftig. Den Sachverhalt eines Präzedenzfalles können wir nicht erkennen. Es ist der einzige aktive Bauantrag in der gesamten Gemeinde Herzebrock-Clarholz, der sich auf eine bereits bestehende Konzentrationszone bezieht. Zurzeit gibt es keinen weiteren aktiven Bauantrag. Der Windenergieerlass NRW gibt unter Punkt 4.3.4 (Änderung der Konzentrationszonen) Auskunft, welche Anwendung möglich ist. Den entsprechenden Textteil haben wir hier aufgeführt. Bei keiner weiteren Anlage wird dieser Punkt Anwendung finden können. Ausschnitt Windenergieerlass NRW Punkt 4.3.4, Änderung von Konzentrationszonen„Dabei ist es durchaus möglich, bestehende Konzentrationszonen anders zu bewerten als neue. Eine differenzierte Behandlung von Bestand und Neuplanung ist der Bauleitplanung, beispielsweise bei der Bauleitplanung in Gemengelagen, insgesamt nicht fremd. Hat eine Gemeinde bspw. im Rahmen eines früheren Bauleitplanverfahrens Abstände von 500 m zu Einzelgehöften im Außenbereich als weiches Tabukriterium gesetzt, kann dies zur Folge haben, dass die so ermittelten Konzentrationszonen bei einem neuen – nun größeren – Abstand von zum Beispiel 650 m deutlich kleiner aus- beziehungsweise in Gänze wegfielen. Entspricht dies nicht den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, ist es durchaus denkbar, dass sie in ihrem aktuellen Konzept für die bestehenden Konzentrationszonen die bisherigen Abstände beibehält und für weitere Konzentrationszonen auch andere Abstände wählt. Die für eine differenzierte Behandlung von Bestand und Neuplanung sprechenden Gründe sind in der Abwägung und der Begründung nachvollziehbar zu dokumentieren.“ Nach näherer Betrachtung des Bauvorhabens und einer Besprechung mit dem zukünftigen Betreiber erkennen wir sehr vorteilhafte Auswirkungen für die Gemeinde Herzebrock- Clarholz. Aus Sicht des Landschaftsbildes reiht sich die Anlage in die bereits bestehenden Anlagen bei Aurea ein. Eine Verspargelung der Landschaft erkennen wir an dieser Stelle nicht. Durch die bestehenden Anlagen, die Autobahn sowie die Nähe zur Bahnlinie wird es zu keiner wahrnehmbaren Schallimmission durch diese Anlage kommen. Wir weisen noch einmal auf die positive Beurteilung der Baubehörde hin. Wir möchten auch auf Punkt 4.3.6 des Windenergieerlasses NRW hinweisen, der Standorte entlang vorhandener Infrastrukturtrassen begünstigt. Dieser Punkt könnte in der Dokumentation der Abwägung und Begründung Anwendung finden. In Richtung der offenen Landschaft wird die Anlage im unteren Bereich von einer kleinen Waldfläche verdeckt. Auch das werten wir als optischen Vorteil. Mit allen direkt betroffenen Anwohnern im Umkreis von ca. 750m sind vertragliche Regelungen zur Zustimmung und Beteiligung abgeschlossen worden. Der zukünftige Betreiber sichert zu, dass die Gemeinde mit 0,2 ct/kwh gemäß EEG 2021 am Ertrag beteiligt wird. Bei ca. 11 Mio Kwh/a wären das ca. 22.000 €, die der Gemeindekasse jedes Jahr zufließen. Zuzüglich der Gewerbesteuer. Der zukünftige Betreiber rechnet mit einem ungefähren Gewerbesteueraufkommen von 30.000 €/a ab dem 3. Jahr der Inbetriebnahme. Er sichert zu, dass bis zu 50% Beteiligung für Bürgerwind zur Verfügung gestellt werden kann. Da sich alle im Rat vertretenen Parteien für Bürgerwind ausgesprochen haben, wäre mit dieser Anlage der Start für Bürgerwind in Herzebrock-Clarholz möglich. Gegenüber der Kohleverstromung lassen sich ca. 10.000 t CO2 je Jahr einsparen. Der zu erzielende Stromertrag entspricht dem durchschnittlichen Verbrauch von ca. 2500 Haushalten. Ein erster Schritt in Richtung Klimaneutralität wäre also denkbar.