Satzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Herzebrock-Clarholz ist ein Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Gütersloh. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE OV Herzebrock-Clarholz. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Gemeinde Herzebrock-Clarholz. Er hat seinen Sitz in Herzebrock-Clarholz.
  2. Der unter Punkt 1 aufgeführte OV Herzerbrock-Clarholz gründet sich aus der GAL als Kurzform für Grüne Alternative Liste, die schon seit 1984 im Gemeindegebiet Herzebrock-Clarholz kommunalpolitisch aktiv ist.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in neofaschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft nicht vereinbar.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand, auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem BewerberIn zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung ­mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Bestimmungen für den Ausschluss und zu Ordnungsmaßnahmen ergeben sich aus der Satzung des Landesverbands und der Landes­schieds­gerichts­ordnung.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die entsprechenden Vorschriften der Landes- und Bundessatzung.
  2. Kommunale Mandatsträger*innen von B90/die Grünen im OV leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Ortsverband. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 4 Organe des Ortsverbandes

         Die Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt, die von der Versammlung bestimmt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, zwei RechnungsprüferInnen und die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen. Die RechnungsprüferInnen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Abwesende Personen können gewählt werden, wenn sie ihre Kandidatur erklärt haben.
  3. Vorstand und RechnungsprüferInnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
  5. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll im ersten Quartal tagen. Sie wird vom Vorstand per Brief oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. In der Tagesordnung werden alle bereits gestellten Anträge berücksichtigt. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens 3 Mitgliedern schriftlich beantragt und begründet wird.
  6. Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Die Mitgliederversammlung darf nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte verhandeln und stellt die Dringlichkeit zu Beginn der Sitzung durch Beschluss fest. Wird die Dringlichkeit nicht beschlossen, ist die Versammlung nicht beschlussfähig. Eine kurzfristig einberufene Mitgliederversammlung darf weder die Satzung ändern, ein Vorstandsmitglied oder den Vorstand insgesamt vorzeitig abwählen, noch über die Auflösung des Ortsverbands entscheiden.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, darunter mindestens eine Frau, der/dem KassiererIn und den BeisitzerInnen. Der geschäftsführende Vorstand bestehend aus Sprecherin, Sprecher und der/die KassiererIn vertreten den Ortsverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäfts­führender Vorstand). Zeichnungsberechtigt ist der geschäftsführende Vorstand. Für die Besetzung des Vorstandes gilt das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitglieder­versammlung aufzuführen.
  3. Der/Die KassiererIn ist für die Finanzen des Ortsverbands verantwortlich. Kassenbewegungen dürfen nur durch sie/ihn vollzogen werden. Sie/er ist in Finanzfragen ­allen Organen des Ortsverbandes jederzeit auskunftspflichtig. Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt zu prüfen. Sie entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen und Öffentlichkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
  2. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Alle Beschlüsse werden offen per Handzeichen gefasst. Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim oder namentlich abgestimmt, wobei geheime Abstimmung Vorrang hat. Jedes Mitglied des Ortsverbands kann Anträge stellen. Anträge zum Verfahren werden sofort diskutiert und abgestimmt, Anträge zur Sache werden entsprechend der Tagesordnung diskutiert und abgestimmt.
  3. Personen werden geheim mit absoluter Mehrheit gewählt. Erhält im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit werden ein zweiter und ggf. ein dritter Wahlgang durchgeführt. Erhält auch im dritten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Gültig sind alle abgegebenen Stimmen, die zweifelsfrei den Willen des Mitglieds erkennen lassen.
  4. Alle Organe des Ortsverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personal­angelegenheiten sind nichtöffentlich, auch nicht parteiöffentlich zu behandeln.

§ 8 Mindestparität

  1. Der Vorstand ist mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen. Die ungeraden Listenplätze auf der Reserveliste zur Kommunalwahl sind Frauen vorbehalten.
  2. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so können die anwesenden Frauen mit einfacher Mehrheit beschließen, männliche Kandidaten für diesen Platz zuzulassen.

§ 9 Datenschutz

        Die Bestimmungen zum Datenschutz ergeben sich aus der Landessatzung.

§ 10 Satzungsänderungen

        Über Änderungen dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

§ 11 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung durch die Urabstimmung der Mitglieder.
  2. Das Vermögen des Ortsverbandes fällt bei Auflösung an den Kreisverband Gütersloh, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.

Herzebrock-Clarholz, den 20.04.2024

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