KSK – 8 Klimaanpassung

Maßnahmen für den Bereich Klimaanpassung

zuletzt aktualisiert: 05.04.2024

Stand: 05.04.2024 – das Geld für die ersten 10 Bäume wurde in den Haushalt 2024 eingestellt.

  • Ratsbeschluss „wir wollen einen Klimawald“ und Auswahl der Fläche im KUA: erledigt
  • Pflanzung der ersten Bäume: sollte im Frühling 23 erfolgen
  • Bericht auf der Gemeindeseite dazu: noch nicht vorhanden

das ist die ausgewählte Fläche: Clarholz, Flur 3, Flurstück 64

Oder auch: Marienfelder Straße Richtung Harsewinkel, rechts vor der Ems.

Das schmale Stück kann bei Bedarf noch dazugenommen werden.

Auf dieser Fläche sollten jährlich 12 heimische Laubbäume mit einem 12/14 Umfang durch die Verwaltung gepflanzt werden. Außerdem können Bürger Bäume spenden und Patenschaften übernehmen. Welche Arten dort gepflanzt werden, wurde noch nicht festgelegt.

Stand: 05.04.2024

  • Ratsbeschluss: personelle & finanzielle Ressourcen für die Pflanzung von 120 Bäumen / Jahr
  • Zusätzlich 2 neue Bäume für jeden zu fällenden Stadtbaum wegen Bauvorhaben
  • am Baumkataster wird weiterhin gearbeitet. Jeder Baum wird erfasst und beschrieben.

Der Haken ist die Formulierung: wenn keine Kapazitäten da sind, wird auch nichts/wenig gepflanzt. Mal sehen, wie dieser Punkt die nächsten Jahre läuft.

Stand: 05.04.2024

Ratsbeschluss:

  • Kriterien für eine nachhaltige Grünflächenpflege, Bereitstellung von Geld & Personal
  • Bei Neubaugebieten werden Schottergärten verboten.

Möglichst ökologische Bewirtschaftung im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten, seltene Mahd, Verwendung ökologisch sinnvollen Saatguts, Anpflanzung klimaresilienter und nachhaltiger Pflanzenarten, Erarbeitung eines ersten Konzeptes zur insektenfreundlichen Grünpflege.

Eigentlich sind Schottergärten durch die Bauordnung NRW längst verboten, in der Neufassung wurde das noch mal verdeutlicht:
§ 8 sagt:
(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind als Grünflächen
1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
2. zu begrünen oder zu bepflanzen,
soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Schotterungen zur Gestaltung von Grünflächen sowie Kunstrasen stellen keine andere zulässige Verwendung nach Satz 1 dar.


Das bedeutet, wenn keine spezielle Regelung im Bebauungsplan getroffen wurde, MUSS begrünt werden. Leider scheint das niemand zu interessieren und der Kreis hat kein Personal um zu kontrollieren.

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