Windkraft

Positionspapier zur 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Herzebrock-Clarholz zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie

Stand 09.11.2020

  1. Wir unterstützen die Entscheidung zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie. Hierdurch bleibt ein wichtiges Steuerungselement bei der Gemeinde erhalten.
  2. Grundsätzlich unterstützen wir die Entscheidung, den Vorsorgeabstand von 1000m zu Allgemeinen Wohngebieten (WA), Reinen Wohngebieten (WR) und Kleinsiedlungsgebieten (WS) zu gewähren. Allerdings ist am 14. August 2020 eine Änderung in §249 BauGB in Kraft getreten. Die neue Länderöffnungsklausel sieht vor, dass die Länder nun durch die Landesgesetzgebung bestimmen können, dass Windenergieanlagen nur noch dann zulässig sind, wenn bestimmte Mindestabstände zu Wohngebäuden eingehalten werden.Der Mindestabstand darf dabei höchstens 1000 Meter betragen. Dieser bezieht sich allerdings auf die Mitte des Mastfußes und nicht auf die Begrenzungsfläche der Rotorblätter. Zurzeit erkennen wir kein Bestreben der Landesgesetzgebung, von der Länderöffnungsklausel Gebrauch zu machen. Dennoch könnten wir uns vorstellen, den Vorsorgeabstand auf 900m zu reduzieren. Hiermit ließe sich schon jetzt eine Kompatibilität zur evtl. bestrebten späteren Landesgesetzgebung erzielen. Darüber hinauserfolgt eine Annäherung zu den Abständen im Außenbereich.
  3. Wir empfehlen dringend, einen rechtswirksamen FNP anzustreben. Einerseits könnten sich hierdurch weitere Steuerungsmöglichkeiten, z. B. ein Bebauungsplan ergeben. Andererseits möchten wir die Möglichkeit der anhängigen Gerichtsverfahren auf ein Minimum reduzieren.
  4. Wir möchten dem Rat des Planungsbüros folgen und mit einem Abstand von 350m Abstand zur Wohnbebauung im Außenbereich in die Offenlegung und in die Öffentlichkeitsbeteiligung gehen. Eine hohe Öffentlichkeitsbeteiligung ist anzustreben. Wir erwarten eine weitere Verringerung der Flächen im Rahmen dieses Prozesses und können dann aufgrund der erfolgten Abwägung und Vorlage eine endgültige Entscheidung treffen.

Eine weitergehende Planvertiefung erachten wir in der Ausweisung eines FNP nicht für zielführend. Da uns aber auch der Immissionsschutz sehr wichtig ist,möchten wir im Folgendem zu einigen Punkten Stellung nehmen.

Schallschutz

Generell ist es natürlich richtig, dass mit zunehmendem Abstand der Schall-druckpegel nachlässt, allerdings hat das für die Ausweisung des FNP keine zielführende Wirkung. Erst im Rahmen des Bauantragverfahrens wird die Schalluntersuchung durchgeführt und es erfolgt eine entsprechende Prüfung. Da WE-Anlagen sich mit verschiedenen Schallleistungenbetreiben lassen, ergibt sich keine Verbesserung für die Schallimmission zur Wohnbebauung. Die Werte der TA Lärm werden im Baugenehmigungsverfahren geprüft und sind einzuhalten. Uns liegen Schalldatenblätter einer Referenzanlage aus dem Windpark Aurea vor, der von der Stadtwerke Gütersloh betrieben wird. Überschlägige Berechnungen haben ergeben, dass es kein Problem ist, die Werte der TA-Lärm einzuhalten bzw. sogar unterschritten werden können. Weiterhin sieht der Abschlussbericht des Umweltbundesamtes zur Ermittlung und Bewertung tieffrequentierter Geräusche (Infraschall) in der Umgebung von Wohnbebauung unter Punkt 4.5.2 eine Anpassung der TA-Lärm vor, die dort bislang gar nicht berücksichtigt sind.

Optisch bedrohende Wirkung

Auch diese wird im Rahmen der Baugenehmigung geprüft. Rechtsprechungen haben ergeben, dass dieser Rechnunggetragen wird, wenn der 2-3fache Abstand der Anlagenhöhe gewährleistet ist. Bei den heute üblichen Anlagen wird also der tatsächliche Abstand zur Wohnbebauung größersein als es eine Abstandsregelung von 350m vermuten lässt.

Schattenwurf

Auch hier gibt es klare Regelungen, die einzuhalten sind und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden. Üblicherweise werden die Anlagen für die Zeit abgeschaltet, in denen die Vorgaben nicht eingehalten werden können. Letztlich lässt sich dieser Aspekt im FNP nicht abbilden und würde nach unserem Ermessen die Planungstiefe eines FNP überschreiten.

Um eine größtmögliche Akzeptanz in der Bevölkerung zu erzielen, möchten wir gerne mit folgenden Fragen und Punkten an die Verwaltung herantreten:

  • Wir möchten die Verwaltung bitten abzufragen, ob die Einzelflächen der Konzentrationszonen eine Mindestfläche aufweisen müssen. Hier scheint es unterschiedliche Rechtsprechungen zu geben (Quelle:www.windenergie-handbuch.de, S.284)
  • Gemäß 4.4 des Windenergieerlasses NRW ergibt sich für einen rechtskräftigen FNP die Möglichkeit einer Feinsteuerung durch Bebauungspläne. U.a.ist hier aufgeführt, dass sich Festsetzungen zum Immissionsschutz erzielen lassen. Wir möchten die Verwaltung bitten, die Vor- und Nachteile eines Bebauungsplanes abzufragen.
  • Wir möchten die Verwaltung auffordern, schon in diesem frühen Stadium Bürgerwindleitlinien zu erarbeiten und uns zur Beschlussfassung vorzulegen. Leitfaden könnte das Beispiel aus dem Kreis Steinfurt sein. Ziel soll es sein, ein hohes Maß der Wertschöpfung innerhalb der Gemeinde und der Region zu behalten, angefangen von der Finanzierung bis hin zum Gewerbesteueraufkommen. Mit Beschlussfassung des FNP sollten auch die Leitlinien beschlossen werden.
  • Wir möchten die Verwaltung auffordern, schon in diesem frühen Stadium des FNP mediatorisch tätig zu werden und den Kontakt zu den Flächeneigentümern sowie den Betreibern aufzunehmen. Insbesondere gilt es abzuklären, welche Beteiligungsmöglichkeiten sich für die umliegenden Anwohner und die Kommune ergeben. Weiterhin sollte abgefragt werden, welche Veranstaltungen von den zukünftigen Betreibern geplant sind, um die Akzeptanz in der umliegenden Bevölkerung zu erhöhen. Windradbesichtigungen oder aber auch Veranstaltungen zu den technischen Möglichkeiten des Immissionsschutzes erachten wir als sinnvoll. Die Einrichtung eines runden Tisches zu diesem Thema könnte hilfreich sein. Beispielhaft sei hier die Gemeinde Lichtenau genannt, in der Bürger verbilligte Strompreise erhalten und der Kommune Geld über eine Stiftung zufließt, das sich für soziale und gemeinnützige Zwecke verwenden lässt.
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