Landschaftsplan

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Diethelm,

wir beantragen, dass die Verwaltung beim Kreis die Erstellung des Landschaftsplans für das
Gemeindegebiet von Herzebrock-Clarholz in enger Zusammenarbeit mit Vertreter*innen aus Herzebrock-Clarholz beauftragt.

Begründung:

Das Bundesnaturschutzgesetz verlangt in §11 (2), Landschaftspläne aufzustellen „sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen […] erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind“.

In Satz (7) steht, dass sich Zuständigkeit und Verfahren nach Landesrecht richten. Im Landesnaturschutzgesetz NRW heißt es in §7 (3), dass abweichend vom BNatSchG Kreise für ihr Gebiet Landschaftspläne aufzustellen haben.

Die Landschaftsplanung ist nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW eine gesetzliche Pflichtauf-gabe der Kreise. Der Landschaftsplan stellt Ziele und Maßnahmen für Natur und Landschaft dar, trifft Festsetzungen für besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft sowie Angaben für den Biotopverbund und zum Schutz der biologischen Vielfalt. Der Kreis Gütersloh hat bereits vier Landschaftspläne erarbeitet: Gütersloh, Halle-Steinhagen, „Osning“ mit Borgholzhausen und Werther sowie „Sennelandschaft“ im Bereich Schloß Holte-Stukenbrock.“

Mit freundlichen Grüßen

zitierte Gesetze:

Bundesnaturschutzgesetz

§ 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne
(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnah-men im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Verände-rungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.
(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbu-ches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.
(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.
(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.

Landesnaturschutzgesetz NRW

§ 7 Landschaftsplan (zu § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität sind im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Dabei sind die sich aus den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ergebenden Anforderungen untereinander und gegenüber den sonstigen öffentlichen und privaten Belangen gerecht abzuwägen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich auf den Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.
(3) Abweichend von § 11 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes haben die Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung) unter Beachtung der Ziele und unter Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung für ihr Gebiet Landschaftspläne aufzustellen; der Landschaftsplan ist als Satzung zu beschließen. Die bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden sind ebenfalls zu beachten.
(4) Für das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt können mehrere Landschaftspläne aufgestellt werden.
(5) Der Landschaftsplan besteht aus einer Karte, einer Begründung mit den Zielen und Zwecken sowie den wesentlichen Ergebnissen des Landschaftsplans (Umweltbericht) und einem Text und Erläuterungen. Er enthält insbesondere

  1. die Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 10),
  2. die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§ 20 Absatz 2, §§ 23, 26, 28, 29 des Bundesnaturschutzgesetzes),
  3. die Kennzeichnung der Bestandteile des Biotopverbunds (§ 21 des Bundesnaturschutzgesetzes),
  4. besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 12) und
  5. die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 13), insbesondere zur Förderung der Biodiversität.

Status:
Antrag vom 28.06.2023
am 16.11.2023 im KUA
zurückgezogen, da der Antrag mehrheitlich abgelehnt worden wäre. Ein Landschaftsplan sei zu einschränkend für die Landwirtschaft.

Status: 16.11.2023 im KUA zurückgezogen, Begründung siehe unten
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