Sehr geehrter Bürgermeister Diethelm,
Antrag
Die Verwaltung wird beauftragt, unverzüglich auf die Genehmigungsbehörde und den Investor des Projekts MVZ am Clarholzer Marktplatz zuzugehen, um den Fortbestand der traditionellen Nutzung des Marktplatzes (Volksfeste, Märkte, Brauchtum) rechtlich abzusichern. Ziel ist es, vor Erteilung der Baugenehmigung durch Nebenbestimmungen (Auflagen) in der Genehmigung oder durch einen städtebaulichen Vertrag eine dingliche Duldungsverpflichtung des Investors sowie seiner Rechtsnachfolger hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Belastungen zu erwirken.
Begründung:
Wir begrüßen das Projekt ausdrücklich. Gleichwohl befindet sich das Bauprojekt in unmittelbarer Nähe zum gemeindeeigenen Marktplatz. Um den Fortbestand der dort stattfindenden Volksfeste und Märkte langfristig zu sichern und künftige Rechtsstreitigkeiten wegen Lärmemissionen („Heranrückende Wohnbebauung“) zu vermeiden, soll der Investor verpflichtet werden, die zeitlich begrenzten, erhöhten Lärmpegel zu dulden. Diese Pflicht muss auch auf Mieter und Rechtsnachfolger übertragen werden. Da das Projekt über den „Bauturbo“ (§ 246e BauGB) realisiert wird, ist jetzt diese flankierende Absicherung zur Wahrung des sozialen Friedens und der kommunalen Kultur unverzichtbar. Die Gemeinde muss hierbei dem Grundsatz der „heranrückenden Wohnbebauung“ aktiv begegnen, um die künftige Nutzbarkeit ihrer öffentlichen Flächen nicht zu verlieren.
Vorteile für den Investor/Eigentümer und seine Rechtsnachfolger: Sie werden vor berechtigten Mietminderungen und eventuellem Leerstand wegen Lärm geschützt. Transparente Information über die Nutzung des Marktplatzes schafft Vertrauen und wirbt um Mieter, die ein entsprechendes Umfeld zu schätzen wissen.
- Vorschläge zur Umsetzung:
- Immissionsschutz als Schutzgut: Die Genehmigungsbehörde wird aufgefordert, die Außeneinwirkungen des Marktplatzes auf das Vorhaben zu prüfen und passiven Schallschutz (z.B. Schallschutzfenster mit Lüftung) als Auflage festzusetzen.
- Dingliche Absicherung: Die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Herzebrock-Clarholz im Grundbuch des Vorhabengrundstücks, in der die Duldung von Lärmemissionen bei bis zu 15(?) seltenen Ereignissen pro Jahr festgeschrieben wird.
- Vertragliche Kopplung: Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB, der den Investor verpflichtet, die Duldungspflicht in sämtliche Miet- und Kaufverträge aufzunehmen.
- Vorschläge der Verwaltung
Status: offen
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