Stellungnahme zur 3. Änderung des LEP

Unser Ortsverband hat eine eigenständige Stellungnahme zur 3. Änderung des Landesentwicklungsplans NRW eingereicht. Darin werden zentrale Forderungen zur nachhaltigen Raum- und Flächenentwicklung des Landes formuliert.

Die Stellungnahme konzentriert sich auf drei Kernpunkte: die Reduzierung des Flächenverbrauchs, die Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie des Radverkehrs und den Erhalt von Naturschutzflächen. Besonders kritisch sehen wir die Inanspruchnahme wertvoller Naturräume für „einfache“ Vorhaben des Verkehrswegeplans, für die kein überragendes öffentliches Interesse, ein vordringlicher Bedarf mit Engpassbeseitigung oder ein besonderes Landesinteresse besteht.

Wir begrüßen ausdrücklich die in der 3. Änderung gesetzten Akzente zur Stärkung des ÖPNV und des Radverkehrs, gleichzeitig fordern wir, dass die ausnahmsweise Inanspruchnahme des Freiraums für Bauflächen deutlich stärker eingeschränkt werden muss. Der Landesentwicklungsplan muss hier klare Grenzen setzen, um unsere natürlichen Ressourcen für kommende Generationen zu bewahren.

Die geplante Herabstufung der Walderhaltung vom Ziel zum Grundsatz bewerten wir kritisch. Dies würde den Schutzstatus unserer Wälder erheblich schwächen und könnte zu weiteren Verlusten führen.

In unserer Stellungnahme betonen wir außerdem die Notwendigkeit, Naturschutzflächen konsequent zu erhalten und den Flächenverbrauch in Nordrhein-Westfalen systematisch zu reduzieren. Nur so kann die perspektivische Zielsetzung einer vollständigen Flächenkreislaufwirtschaft im Landesentwicklungsplan verankert werden, um langfristig eine nachhaltige Raumplanung zu gewährleisten.

Insgesamt sehen wir in der aktuellen Fassung der 3. Änderung noch Nachbesserungsbedarf, um die Klimaschutzziele des Landes erreichen zu können.

2-3 Ziel  Siedlungsraum und Freiraum
Die Änderungen im Ziel sehen wir kritisch.
Unter Beachtung des Grundsatz 6.1-2 (5 ha Grundsatz) ist eine vorausschauende, zielgerichtete Flächenentwicklung notwendig, die die zu erstellenden Konzepte auf Ebene der Regionalplanung verstetigt. Ausnahmen dürften damit obsolet werden, um den Grundsatz 6.1-2 nicht zu gefährden. Ausnahmen für Bauflächen der besonderen öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder des Landes sowie der Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz und im Rettungsdienst sehen wir allerdings unkritisch und sollten ermöglicht werden.
 
Ziel 2.4 – Entwicklung der Ortsteile im Freiraum
Gegen dieses neue Ziel möchten wir erhebliche Bedenken aussprechen. Der Innenraum der Ortsteile ist schon heute vermehrt durch Leerstand gekennzeichnet. Eine weitere Möglichkeit zur  Ausdehnung im Freiraum sehen wir deshalb sehr kritisch. Ausnahmen sind  auch hier auf Gebäude der besonderen öffentlichen Zweckbestimmung gemäß Ziel 2-3 zuzulassen.
 
 Ziel 6.1-1 – Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Gegen die Änderungen im Ziel möchten wir Bedenken aussprechen. Die Entwicklung der Brachflächen sollte gegenüber dem Freiraum immer eine Vorrangfunktion einnehmen.
 
Grundsatz 6.1-2 – Flächensparende Siedlungsentwicklung (5-ha-Grundsatz)
Diesen Grundsatz begrüßen wir ausdrücklich. Die Konzepte auf Ebene der Regionalplanungsbehörden sind nach unserem Ermessen nur im engen Austausch mit der Landesplanung möglich, da im Regionalplan bislang nachrichtliche Darstellungen für z.B. Projekte der Verkehrswegeplanung erfolgen. Für die sind nach unserem Wissensstand keine Flächenkontingente hinterlegt.
 
Grundsatz – 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen
Die Änderungen im Grundsatz nehmen wir zur Kenntnis.

Grundsatz 6.1-10 – Spielräume für die Bauleitplanung
Gewisse Möglichkeiten zur Flexibilisierung sind sicherlich zu begrüßen. Jedoch muss der Begriff des angemessenen Handlungsspielraums in den Erläuterungen klar definiert werden. In manchen Kommunen sind 700% und mehr des ausgewiesenen Kontingents als ASB oder GIB ausgewiesen. Nach unserem Verständnis ist hier der angemessene Handlungsspielraum bereits überzogen und vermindert den Freiraum mit seinem Entwicklungspotenzial in derartiger Weise, dass der ernsthafte Wille zu Grundsatz 6.1-2 nur schwer darstellbar ist.
 
Ziel 6.4-2 – Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Die Änderungen im Ziel nehmen wir zur Kenntnis.
 
Ziel 6.5-2 – Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen
Die Anpassungen aufgrund eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts begrüßen wir.
 
Ziel 7.2-2 – Gebiete für den Schutz der Natur
Die Änderungen in den Erläuterungen begrüßen wir ausdrücklich.
 
Ziel 7.2-3 Ausnahmsweise Inanspruchnahme von Bereichen für den Schutz der Natur
Die Änderungen im Ziel sind ausdrücklich zu begrüßen. Sehr kritisch sehen wir jedoch, das bereits für einfache Vorhaben in einem verkehrlichen Bedarfsplan die Ausnahmsweise Inanspruchnahme möglich sein soll. Oftmals liegen zwischen einem Linienbestimmungsverfahren und einem Planfeststellungsverfahren mehrere Jahrzehnte. Jahrzehnte, in denen sich BSN-Gebiete weiterentwickeln. Ohne eine erneute Prüfung vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens haben wir erhebliche Bedenken bezüglich derartigen Projekten. Zumal hier weder ein überragendes öffentliches Interesse noch eine Engpassbeseitigung ausgesprochen wurden.
 
Grundsatz 7.3-1 Walderhaltung
Gegen die Rückstufung des Ziels 7.3-1 zum Grundsatz äußern wir erhebliche Bedenken. NRW verfügt mittlerweile über ca. 133.000 ha Kalamitätsflächen. Das betrifft ca. 14% der Waldfläche NRW. Soll heißen: Wir verfügen zwar nach wie vor über Waldfläche, haben aber zurzeit keine Bäume mehr auf den Flächen. Vor diesem Hintergrund ist die Signalwirkung, die durch „Grundsatz“ und „Ziel“ erreicht wird, nicht zu unterschätzen. Der Grundsatz „Walderhaltung“ erzeugt Begehrlichkeiten, die dann doch in weiteren Verfahren wieder abgewogen werden könnten. Es sollte dringend überprüft werden, ob eine rechtssichere Formulierung zu finden ist, die auch die Walderhaltung als Ziel belässt.
 
 7.3-2 Grundsatz Festlegung von Waldbereichen in Regionalplänen
Den neuen Grundsatz begrüßen wir ausdrücklich. In den Erläuterungen sollte jedoch eindeutig festgelegt werden, nach welchen Kriterien Waldentwicklungsgebiete auf Ebene der Regionalplanung ausgewiesen werden sollen.

7.3-3 Ziel Ausnahmsweise Inanspruchnahme von Waldbereichen
Das neue Ziel wird ausdrücklich begrüßt. Wir verweisen jedoch auf unsere Ausführungen zu Ziel 7.2-3, die auch für die Ausnahmsweise Inanspruchnahme von Waldbereichen Gültigkeit erlangen sollten.

7.3-4 Grundsatz Alternativenprüfung Betriebserweiterungen
Den neuen Grundsatz sehen wir kritisch. So mögen Betriebserweiterungen mit waldnahen Betriebszweigen grundsätzlich Sinn ergeben, noch dazu, wenn sie in waldreichen Gebieten liegen. Nicht selten sind es aber Betriebe, die ihren Ursprung in einer sehr kleinteiligen Gründung auf einem Resthof vollzogen haben und nur im Laufe der Jahre sich ständig vergrößert haben. Derartige Betriebe sollten rechtzeitig zum Umzug in ein GIB-Gebiet überführt werden.
 
Ziel 7.4-6 – Überschwemmungsbereiche
Die Anpassung an den Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz BRPH dient dem Schutz der Bevölkerung und ist daher absolut zu begrüßen.

Grundsatz 7.4-8 Berücksichtigung potentieller Überflutungsgefahren
Die Änderungen im Grundsatz werden ausdrücklich begrüßt.
 
Grundsatz 7.5-2 – Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
Gegen die Änderungen in den Erläuterungen möchte wir unsere Bedenken aussprechen. Es ist zu prüfen, ob der Grundsatz in seiner ursprünglichen Form beibehalten werden kann.
 
Grundsatz 7.5-3 Festlegung landwirtschaftlicher Kernräume
Den neuen Grundsatz begrüßen wir ausdrücklich. Zumal er im Regionalplan OWL schon ausgeführt wurde. Die Fachbeiträge der Landwirtschaftskammer sind darauf auszurichten, so dass eine angemessene Abgewogenheit gewährleistet ist. 
 
Grundsatz 8.1-1 – Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung
Die vorrangige Entwicklung des ÖPNV begrüßen wir ausdrücklich.
 
Zu 8.1-11 Öffentlicher Verkehr:
Die Änderungen in den Erläuterungen werden ausdrücklich begrüßt.
 
8.1-13 Grundsatz Landesweites Radvorrangnetz und Radschnellverbindungen
Der neue Grundsatz wird ausdrücklich begrüßt. Eine nachrichtliche Darstellung in den Regionalplänen ist vorzunehmen.
 
Grundsatz 8.2-8 – Nutzung von Kraftwerksstandorten für den Aufbau einer zukunftsorientierten Infrastruktur für Wasserstoff und Strom aus erneuerbaren Energien
Der neue Grundsatz wird ausdrücklich begrüßt. Er ist zu verstetigen und zu sichern.
 
9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe
Die Änderungen im Ziel sehen wir kritisch. Es ist zu prüfen, ob die ursprüngliche Form beibehalten werden kann.
 
9.2-4 Ziel Degressionspfad für die Sicherung nichtenergetischer Rohstoffe (Kies und Sand)
Das neue Ziel eines Degressionspfads wird ausdrücklich begrüßt. Es ist zu sichern und zu verstetigen.
 
10.2-14 Ziel Freiflächen-Solarenergie im Freiraum
Die Änderungen im Ziel, die sich am Ausbauziel 2040 orientieren, sind sinnvoll und nachvollziehbar.

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